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Immer wieder neu - das geänderte Widerrufsrecht zum 11.6.2010

[Anm. der Redaktion: Aus aktuellem Anlass zur Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Shopbetrieber schieben wir diesen Beitrag als Exkurs ein]

Geschrieben von Christian
Christian Knorst ist Volljurist. Er hat in Freiburg, Coimbra, München und Wien Jura studiert und sein Referendariat in München und New York absolviert.
Christian ist hauptsächlich als Corporate Counsel bei der rechtlichen Gestaltung von Business Angel Investments tätig; er schreibt seine Doktorarbeit zum GmbH-Recht.

Der Gesetzgeber hat zum 11.6.2010 die Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen neu geordnet. Besonders Onlinehändler sind von dieser Gesetzesänderung betroffen.

Shopbetreiber sollten die rechtlichen Grundlagen, also Beschreibung des Bestellverlaufs, Kaufverträge, AGBs, FAQs, etc. der neuen Gesetzeslage anpassen. Auf der sicheren Seite dürfte man sein, wenn die offizielle Musterwiderrufsbelehrung übernommen wird.

Übersicht

Durch die Gesetzesänderungen ergeben sich besonders für Onlinehändler eine Reihe von Änderungen. Nachfolgend werden zwei wichtige Änderungen vorgestellt:

  1. Die Musterwiderrufsbelehrung wird neu geregelt. Soweit Shopbetreiber das neue Muster verwenden, sind sie wesentlich besser vor Abmahnungen geschützt;
  2. Onlinehändler können auch die verkürzte Widerrufsfrist von 14 Tagen (statt bisher einem Monat) einräumen, wenn sie den Käufer unmittelbar nach dem Kauf über das Widerrufsrecht belehren.

1. Neues Muster

Mit der Änderung zum 11.06.2010 hat der Gesetzgeber die Musterwiderrufsbelehrung neu gestaltet.

Musterwiderrufsbelehrungen ansich sind nicht neu –  das Bundesjustizministerium hatte bereits im Jahr 2002 eine Musterbelehrung in die sog. BGB-InfoV eingefügt. Diese Musterwiderrufsbelehrung genügte jedoch nach Ansicht einiger Gerichte nicht den rechtlichen Anforderungen. Dies führte zu dem grotesken Ergebnis, dass Shopbetreiber erfolgreich abgemahnt werden konnten, obwohl sie das offizielle Muster benutzt hatten.

Diese Rechtsunsicherheit dürfte nun endgültig ein Ende haben. Die korrekte Verwendung des neuen Musters schützt in einem viel größeren Maße vor etwaigen Abmahnungen. Da die Musterwiderrufsbelehrung durch die Gesetzesänderung rechtlich aufgewertet wurde, kann die korrekte Verwendung des Musters somit nicht mehr ohne weiteres als rechtswidrig und wettbewerbswidrig eingestuft werden.

Shopbetreiber sollten Ihre Belehrungsschreiben somit wörtlich aus dem Gesetz (Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Absatz 2 Satz 1 EBGBG) übernehmen und die ebenfalls im Gesetz abgedruckten Gestaltungshinweise beachten:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzei tige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der Widerruf ist zurichten an: 4

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Lei stungen zurückzugewähren und ggf. 5 gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Si e uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. 6 [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurück- zuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermei den, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. 7 Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] 8 Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhal b von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] 2, für uns mit deren Empfang.
Besondere Hinweise 9
Finanzierte Geschäfte AT
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) AK

Die Nummern beziehen sich auf die Gestaltungshinweise im Gesetz. Diese sind hier abrufbar und sollten unbedingt beachtet werden.

2. Widerrufsrecht von nur 14 Tagen

Vor der Gesetzesänderung zum 11.06.2010 musste der Verbraucher bereits vor Vertragsschluss vollständig in Textform über sein zweiwöchiges Widerrufsrecht belehrt worden sein. Dies war bei einem Verkauf über über Handelsplattformen häufig gar nicht möglich, da der Vertragspartner vor Beendigung der Auktion noch nicht feststand. Onlinehändler waren daher gezwungen, bei Onlineauktionen eine Frist von einem Monat einzuräumen.
Jetzt wird es jedoch auch bei Onlineauktionen möglich sein, ein Widerrufsrecht von nur 14 Tagen einzuräumen. Voraussetzung dafür ist aber, dass eine vollständige Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss dem Verbraucher in Textform (z.B. per Email) mitgeteilt wird. Was das Gesetz mit „unverzüglich“ meint, ist nicht klar definiert. Onlinehändler sollten jedoch ohne schuldhaftes Zögern, bestenfalls sofort nach Beendigung der Auktion vollständig über das Widerrufsrecht belehren.

Die Belehrung kann mit Hilfe des oben vorgestellten Musters erstellt werden. Zu beachten ist jedoch, dass bereits vor Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung erteilt wird, z.B. durch einen klar und verständlichen Hinweis auf der Webseite.

Best Practice –  ausgewählte Gestaltungshinweise

  • Widerrufsrecht nur Verbrauchern einräumen

Das Widerrufsrecht muss zwingend nur Verbrauchern eingeräumt werden. Die rechtlichen Grundlagen des Shops sollten daher so konzipiert sein, dass zwischen  Unternehmern und Verbrauchern unterschieden wird. Somit kann vermieden werden, dass auch Unternehmern ein Widerrufsrecht eingeräumt wird.

  • Nicht immer ein Widerrufsrecht einräumen

Das Widerrufsrecht muss nicht bei allen Produkten eingeräumt werden. Das Gesetz sieht Ausnahmen vor; z.B. bei Produkten, die nach einer Kundenspezifikation angefertigt werden. Shopbetreiber sollten daher ihre vertraglichen Grundlagen so gestalten, dass das Widerrufsrecht nicht pauschal für alle Verträge, sondern nur für die gesetzlich vorgeschriebenen Produkte eingeräumt wird.

Daher weisen z.B. tailorstore und youtailor in ihren Geschäftsbedingungen darauf hin, dass das Widerrufsrecht bei Waren ausgeschlossen ist, die nach Kundenwünschen erstellt werden.

  • Website der neuen Gesetzeslage anpassen

Alle Verträge, Beschreibungen, FAQs, AGBs, etc. müssen der neuen Gesetzeslage angepasst werden. Ein Hinweis auf nicht mehr wirksame Regelungen (z.B. ein Verweis auf die BGB-InfoV) machen diese vertraglichen Grundlagen rechtswidrig und erhöhen somit das Abmahnrisiko erheblich.

  • Rückerstattung von Kaufpreis und Versandkosten

Nach einer neueren Rechtsprechung müssen dem Verbraucher bei einem wirksamen Widerruf auch die Versandkosten für die Sendung der Produkte an den Verbraucher (Hinsendekosten) rückerstattet werden. Keinesfalls sollten daher diese Kosten – im Falle eines wirksamen Widerrufs – dem Verbraucher in AGBs, Verträgen, FAQs, etc. auferlegt werden.

Hinweis:

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsberatung dar, noch ersetzt er die Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt. Bei der Gestaltung von Verträgen, Belehrungen, AGBs, FAQs sollte unbedingt der fachkundige Rat eines Rechtsanwaltes eingeholt werden.
Dieser Beitrag geht von dem Fall eines einfachen Verkaufs von Waren innerhalb Deutschlands von einem Unternehmer an einen Verbraucher im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts i.S.d. BGB aus.

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